NIedersachsens Störche                                                                

IM LANDKREIS NORTHEIM

 

Ziel des Artenschutzes ist es, uns und unseren Nachfahren die Vielfalt der Tier- und Pflanzenwelt zu erhalten.

 

Bundesartenschutzverordnung


Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hat außer den nach EG-Recht geschützten Arten weiteren Tieren und Pflanzen durch Erlass der Bundesartenschutzverordnung einen besonderen Schutz eingeräumt. Bei den Vögeln, Kriechtieren und Lurchen sind alle europäischen Arten geschützt, bei den Säugetieren alle einheimischen Arten mit wenigen Ausnahmen. Ausgenommen sind Tierarten, die dem Jagdrecht zuzuordnen sind. Diese sind teilweise durch ein weiteres Gesetz, die Bundeswildschutzverordnung geschützt.

 

Die nach der Bundesartenschutzverordnung geschützten Arten (insbesondere in Deutschland heimische Arten, die nicht in der EG-Verordnung enthalten sind) sind von den Regelungen auf EG-Ebene nicht betroffen. Hier gelten die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes bzw. der Bundesartenschutzverordnung.

 


Die Volltexte der relevanten Verordnungen

(Washingtoner Artenschutzübereinkommen, EG-Artenschutzverordnung sowie Bundesartenschutzverordnung) finden Sie auf den Internetseiten des Bundesamt für Naturschutz (BfN) oder auf den Seiten des Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherkeit (BMU).

 

 

Gefährdete Arten
Der Hauptgrund für den Rückgang vieler heimischer Tier- und Pflanzenarten ist in erster Linie im Verlust von Lebensräumen zu sehen. Aber auch direkte Nachstellungen bedeuten Gefahr für die bereits bedrohten Bestände.
 

 

Gesetzliche Regelungen zum Schutz heimischer wildlebender Arten

Nach §44 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes ist es verboten:

  1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzten oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
  2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wen sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
  3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.

 

Schonzeit für Hecken und Gehölze

In der Zeit vom 1. März bis zum 30. September ist es gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetztes verboten, Bäume die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, sowie Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden oder auf den Stock zu setzten.

Die Regelung stellt den Erhalt wichtiger Lebensstätten für die Tierwelt sicher. Unserer Vogelwelt dienen Gehölzstrukturen sowohl als Aufenthaltsort und Brutstätte als auch durch hier lebende Insekten und Spinnentiere als wichtige Nahrungsquelle.

 

Ausnahmen

  • Einzelbäume im Hausgarten fallen nicht unter das zeitlich befristete Fällverbot, sofern die weitergehenden artenschutzrechtlichen Regelungen des § 44 Bundesnaturschutzgesetz beachtet werden (siehe Gesetzliche Regelungen). Demnach dürfen Fortpflanzungs- und Ruhestätten der besonders geschützten Arten nicht in Ihrer Nutzung beeinträchtigt werden. Alte Bäume weisen häufig Höhlen oder Spalten auf, die oft als Mangel oder Grund zur Fällung angesehen werden. Diese natürlichen Strukturen dienen aber gleichzeitig Höhlenbrütern und verschiedenen Fledermäusen als Fortpflanzungs- oder Ruhestätte. Bei Vorhandensein bestimmter Strukturen (Fledermaushöhlen, Greifvogelhorste) genießen Bäume ganzjährigen Schutz.
         
  • Ebenso sind Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses und zur Gesunderhaltung von Bäumen ganzjährig erlaubt, sofern § 44 BNatSchG beachtet wird.
         
  • Das Verbot gilt nicht für behördlich durchgeführte oder zugelassene Maßnahmen sowie Verkehrssicherungsmaßnahmen, wenn diese im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können.
         

Bußgeldkatalog Artenschutz

Strafen im Rahmen des Bundesnaturschutzgesetzes und der Bundesartenschutzverordnung



https://www.bussgeldkatalog.org/tierschutz-artenschutz/